Bei Bauprojekten innerhalb der Bauzone, die über 5'000 m2 (temporär sowie dauerhaft) Boden beanspruchen, ist ein Bodenschutzkonzept erforderlich.
Das Bodenschutzkonzept muss zusammen mit dem entsprechenden Baugesuch bei der jeweiligen kommunalen und kantonalen Stelle eingereicht werden und bildet somit einen Bestandteil der Baugesuchunterlagen.
In der Ausführungsphase (Bodenabtrag/Aushub, Anlegen der Depots, Bodenauftrag, Revitalisierung) soll durch den Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) sichergestellt werden, dass die Arbeiten fachtechnisch korrekt durchgeführt werden.
Die BBB sorgt für die rechtskonforme Planung und Realisierung des Bauvorhabens betreffend bodenrelevante Vorgaben. Ihr Einsatzbereich erstreckt sich über alle Stufen der Planung und Realisierung des Bauvorhabens bis zur Abnahme nach der Folgebewirtschaftung.
Rechtliche Grundlagen sind das Umweltschutzgesetz (USG), Art. 33 bis 35 und die Eidgenössische
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), Art. 6 und 7. Der Boden muss so behandelt werden, dass er keine chemischen oder physikalischen Beeinträchtigungen durch Erdarbeiten erleidet.
Abgetragener Ober- und Unterboden wird als Ressource behandelt und als fruchtbarer Boden weiterverwendet (Verwertungspflicht: Art. 18, Abs. 1 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA).